Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ahoi Kapptn FlexCo
Industriezeile 35
4020 Linz
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer bestätigt werden (Rechnungslegung gilt ebenfalls als Bestätigung). Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Der Gegenstand des Auftrages sind die im Angebot angeführten Leistungen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.2. Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.4. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.5. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.6. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd BaFG nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht explizit im Angebot ausgewiesen ist.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz.
3.2. Für laufende bzw. wiederkehrende Kosten (etwa Wartungs- bzw. Hostingkosten) wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderungen plus Nebenforderungen vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der “Erzeugerpreisindex Dienstleistungen” oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Basisjahr des Index wird das Jahr der Vertragsunterzeichnung herangezogen. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient der Monat der Angebotsunterfertigung.
4. Lieferung
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die Lieferung der vereinbarten Leistungen erfolgt zu den im Vertrag festgelegten Terminen, sofern der Auftraggeber alle Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Die Abnahme erfolgt spätestens 14 Tage nach Bereitstellung des Produkts durch den Auftragnehmer. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt wurden.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
4.3. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Durchführung des Projekts rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Sollte der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzen und dadurch Mehraufwände entstehen, die über das vereinbarte Projektbudget hinausgehen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor:
im Falle von Mehraufwänden von weniger als 15% des Projektbudgets, diese nach schriftlicher Information ohne gesonderte Freigabe abzurechnen.
das Projekt final abzurechnen und zu stoppen. Die Fortsetzung des Projekts erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe der Mehraufwände durch den Kunden. Diese Mehraufwände werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5. Änderungswünsche
5.1. Änderungswünsche des Auftraggebers an den vereinbarten Leistungen sind jederzeit möglich, bedürfen jedoch der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Jede Änderung kann Auswirkungen auf den Zeitplan, die Kosten oder den Leistungsumfang haben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Prüfung der Änderungswünsche eine aktualisierte Leistungsbeschreibung sowie eine Anpassung des Zeit- und Kostenrahmens vorlegen. Die Umsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber. Bereits erbrachte Leistungen oder laufende Arbeiten, die durch die Änderungen obsolet werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software (für die im Angebot spezifizierte Hardware und im definierten Ausmaß) zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Ausgenommen sind Bibliotheks- (Standard-)Programme. Für diese gelten immer die jeweiligen Nutzungsbedingungen wie in Punkt 6.4 dargelegt.
6.2. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen.
6.3. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die im Angebot beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software in dem im Angebot beschriebenen Rahmen (z.B. Betriebssystem) genutzt wird. Änderungen der Spezifikation im Rahmen des Projekts sind mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich. In diesem Fall wird gewährleistet, dass die Software die geänderten Funktionen erfüllt.
8.2 Etwaige Fehler werden innerhalb von 60 Tagen ab Übernahme oder Nutzung im Livebetrieb vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Kosten behoben.
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
der Fehler vom Auftragnehmer verursacht wurde und keine Änderung der Spezifikation stattgefunden hat.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.3. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.4. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabedatum beziehungsweise ab Nutzungsdatum im Livebetrieb. Es gilt das zuerst eingetretene Datum.
8.7. Die Aktualisierungspflicht laut § 1 Abs. 3 VGG wird explizit ausgeschlossen. Eine gesonderte Vereinbarung (Wartungsvertrag und SLA) ist für Aktualisierungen und Instandhaltung abzuschließen.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und nur sofern gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind.
9.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Entwicklungsrisiko eines Werkes.
9.3. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.4. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.5. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.3 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
10. Loyalität
10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Loyalität. Er wird jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern und Dritten, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Bei Verstoß ist der Auftraggeber verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Geheimhaltung
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
12.2 Alle Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, der Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich, und es wird ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB zusammengearbeitet.
Zuletzt aktualisiert: 27.06.2025
Falls du vergangene Versionen unserer AGBs benötigst, kannst du dich jederzeit bei uns melden.